AGB’s

Tapken Energie Konzepte GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):

 

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren Text AGB genannt) gelten für sämtliche Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.
  2. Abweichende entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden von der Tapken Energie Konzepte GmbH & Co. KG, im Folgenden TEK genannt, nicht anerkannt, es sei denn, dass die TEK ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die AGB der TEK gelten auch dann, wenn die TEK in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.

 

§ 2 Vertragsschluss

Die Angebote der TEK sind freibleibend. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden, soweit ihm nicht ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, von dem er rechtswirksam Gebrauch macht.

 

§ 3 Schriftform

  1. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

 

§ 4 Preise und Preiserhöhungen

  1. Die Preise sind EURO-Preise. Alle genannten Preise sind Nettopreise auf die die jeweils zum Rechnungszeitpunkt gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet wird.
  2. Grundlage für die Berechnung der Leistungen der TEK ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültige Preisliste, sofern nichts Anderes vereinbart ist.
  3. Die TEK wird den auf Grundlage des Vertrags zwischen der TEK und dem Kunden zu zahlenden Preis nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Kosten z.B. für die Beschaffung oder den Transport der Öfen oder des Zubehörs erhöhen oder absenken.

 

§ 5 Lieferungen, Leistungen, Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  1. Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der TEK schriftlich zugesagt worden sind.
  2. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen der TEK ist, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten umfassend und rechtzeitig nachkommt. Die Leistungspflichten der TEK ruhen, solange der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn die TEK die Verzögerung zu vertreten hat.
  3. Angaben, welche zur Erstellung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, sind unverzüglich an die TEK zu leiten. Leistungsrelevante Unterlagen und Dokumente sind umfassend und rechtzeitig an die TEK auszuhändigen.
  4. Kommt die TEK mit ihrer Leistungspflicht in Verzug, kann der Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind in dem in § 8 geregelten Umfang ausgeschlossen.
  5. Sollte der Kunde aufgrund einer verzögerten Lieferung seitens des Herstellers von seinem Auftrag zurücktreten, gehen eventuell anfallende Stornogebühren zu Lasten des Kunden.

 

§ 6 Leistungserschwernis und Unmöglichkeit

  1. Die TEK wird von ihrer Leistung freigestellt, falls ihr die Leistungserbringung unmöglich wird. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind gemäß dem in §8 geregelten Umfang ausgeschlossen.
  2. Sollte der TEK die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen möglich sein, (z.B. wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten), ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Hindernisse nach Aufforderung von der TEK zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die Leistungspflichten der TEK. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist die TEK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Der Auftraggeber hat in diesem Falle bereits erbrachte Leistungen auf der Basis der aufgewendeten Zeit mit einem Stundensatz von 75,00 EURO zzgl. Umsatzsteuer zu entgelten. Weitergehende Rechte der TEK bleiben hiervon unberührt.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die von der TEK gelieferte Leistung bleibt Eigentum der TEK bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bei Unternehmern bis zur Erfüllung sämtlicher gegen ihn bestehenden Forderungen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, darf er über die gelieferte Leistung bis zu deren vollständiger Bezahlung nicht verfügen.

 

§ 8 Haftung

  1. Die TEK haftet bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts Anderes ergibt.
  2. Die TEK schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
  3. Eine etwaige Haftung für Vertragspflichtverletzungen ist auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren und nicht vom Auftraggeber beherrschbaren Schadens beschränkt. Der Höhe nach ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch beschränkt auf das Dreifache des Gesamtbetrages der vereinbarten Vergütung; die Haftsumme ist auf maximal 500.000,00EURO begrenzt. Eine weitergehende Haftung oder eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gemäß diesem Absatz gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen der TEK.)
  4. Für den Erfolg, welcher aus der Beratung resultiert, kann mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung von der TEK nicht garantiert werden. Der Haftungsumfang beschränkt sich zunächst auf die Honorarhöhe, jedoch sind Personenschäden von der Haftungsbeschränkung ausgenommen.
  5. Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach gesetzlichen Regelungen zwingend gehaftet wird, so etwa
    – bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der TEK beruhen oder
    – die durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der TEK verursacht wurden,
    – bei Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) von der TEK oder von deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, in diesem Fall jedoch nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden;
    – wenn Beratungs- und/oder Berechnungsfehler darauf beruhen, dass die verwendete Software fehlerhaft ist und/oder entgegen den einschlägigen Vorschriften programmiert ist. Schäden dieser Art sind an den Hersteller/Programmierer der entsprechenden Software zu richten.
  6. Sämtliche etwaige Schadensersatzansprüche gegen die TEK verjähren nach spätestens 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, jedoch spätestens nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Bei unberechtigter Reklamation ist der Auftraggeber zur Kostenübernahme der Prüfung verpflichtet.
  7. Die Erbringung der Leistung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik. Als diese gelten die einschlägigen Normen der betroffenen Gewerke zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für über unsere Beratung gemäß diesem Dienstvertrag hinausgehende etwaige Gefälligkeiten, Empfehlungen und Ratschläge durch unsere Energieberater übernimmt die TEK gem. § 675 BGB keine Haftung.

 

§ 9 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen der TEK sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Überweisungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das auf der Rechnung angegebene Geschäftskonto der TEK geleistet werden. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Berichtes oder dergleichen fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich.
  2. Bei Zahlungsverzug, auch bei Ausbleiben einer Teilzahlung des Auftraggebers ist die TEK berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen. Im Verzugsfall fallen ab dem 1. Verzugstag Verzugszinsen in Höhe von 4,5% zuzüglich des jeweils gültigen Diskontsatzes an.

 

§ 10 Leistungen aus Anträgen, Ergebnis von Anträgen

  1. Ansprüche auf Leistungen und/oder Ergebnisse aus Anträgen z.B. an die KfW- Bank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder andere Förderstellen können von der TEK nicht garantiert werden und sind im Falle des Versagens der Leistungen nicht gegen die TEK, sondern gegen die Förderstelle zu stellen. In der Regel besteht hierauf kein Rechtsanspruch.
  2. Baubegleitungszuschuss: Wird eine Rechnung für erbrachte Leistungen einer geförderten Baubegleitung an den Energieeffizienz Experten, hier TEK, spätestens nach Erstellung der Bestätigung nach Durchführung(BnD) / Technischer Projektnachweis (TPN) nicht bezahlt, wird dies der KFW / dem BAFA angezeigt. Für eine Aufrechterhaltung des Zuschusses sind in diesem Fall durch den Zuschussnehmer entsprechende Zahlungsnachweise der KFW / dem BAFA vorzulegen.

 

§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Datenschutz

  1. Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Gerichtsstand Varel.
  3. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der TEK. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände hiervon unberührt.
  4. Die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten erfolgt ausschließlich nach den Vorgaben des deutschen Datenschutzrechts.
    Die TEK ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten des Auftraggebers im Rahmen der Datenschutzgesetze zu speichern. Der Auftraggeber erteilt der TEK hierzu ausdrücklich sein Einverständnis, im Rahmen zur Ausführung der Aufträge seine Daten an die KfW oder das BAFA oder kommunale Fördergeber für die Erstellung der hierfür nötigen Anträge weiterzuleiten, bzw. in den Zuschussportalen einzustellen. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist ausgeschlossen. Die TEK hat den Auftraggeber über sein Widerrufsrecht und die Folgen eines Widerrufs zu einem erteilten Auftrag außerhalb ihrer Büroräume in Kenntnis gesetzt.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Sollte die TEK in Folge Arbeitskampf, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderen für den Auftragnehmer unabwendbaren Umständen gehindert sein, Ihre vertraglichen Leistungen zu erbringen, ist die TEK für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Pflicht zur Leistung befreit. Die Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend. Sieht sich die TEK aus den vorstehend genannten Gründen an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert, wird sie dies unverzüglich dem Auftraggeber anzeigen. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Arbeiten wiederaufgenommen werden können, wird die TEK dies dem Auftraggeber mitteilen.
  2. Soweit Arbeiten in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt werden, sind von der TEK und ihren Mitarbeitern die beim Auftraggeber geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestimmungen einzuhalten.
  3. Die TEK ist berechtigt, ihre Ansprüche aus diesem Vertrag auf eine Gesellschaft, deren Gesellschafter sie ist, zu übertragen.
  4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen; Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  5. Für diesen Vertrag ist deutsches Recht gültig. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Parteien Varel. Der Erfüllungs- und Leistungsort ist ebenfalls Varel.
  6. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung gilt zwischen den Parteien eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich gleich ist.
  7. Die TEK ist berechtigt, insbesondere in Werbematerialien und eigenen Medien den Namen / die Firma, Logo und Ort des Auftraggebers als Referenz zu benennen. Es sei denn, der Kunde widerspricht der Verwendung dieser Daten zum genannten Zweck.